Erbschaftssteuer


Das Bundesverfassungsgericht befasste sich das erste Mal im Jahre 2006 mit einer wichtigen Thematik des Steuerrechts. Es ging um die Frage, ob die Erbschafts- und Schenkungssteuer verfassungskonform sind bzw. waren. Nach einem langen Verfahren kam das Gericht schlussendlich zu dem Schluss, dass die Steuergerechtigkeit in diesem Fall nicht gewährleistet war.
Für die Steuersituation in dem Fall von Erbschaften bringt dieses Urteil weitreichende Veränderungen, die sich auf die Steuerlast für vererbte Immobilien auswirken.

Seit dem 01. Januar 2009 gelten die geänderten Bestimmungen zur Erbschaftsbesteuerung von Häusern und Wohnungen. Sehr komplizierte und bürokratische Gesetzesbestimmungen regeln dabei den Erbfall von selbstbewohnten Immobilien, wenn Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder für einen bestimmten Mindestzeitraum diese Immobilie weiterhin selbst bewohnen.

Bis zur Reform im Jahre 2009 galt für die Ermittlung der Erbschaftssteuer der sogenannte Bedarfswert. Dieser Bedarfswert führte für die Erben einer Immobilie zu einer Vereinfachung und zu Vorteilen bei der Berechnung der zu zahlenden Erbschaftssteuer. Seit der Reform gilt für die Berechnung der Steuer nur der Verkehrswert (Marktwert) auch gemeiner Wert genannt.

Diese Änderung der Bezeichnung hat für den Erben weitreichende Folgen mit teilweise erheblichen finanziellen Nachteilen.

Unterschiede in der Bewertung

Was genau und wie bewertet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst unterscheidet man zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Während es für unbebaute Grundstücke eine Berechnungsformel (i. d. R.: Grundstücksgröße x Bodenrichtwert) gibt, kommen bei bebauten Grundstücken unterschiedliche Möglichkeiten der Bewertung in Betracht.

Bei einer Bewertung von bebauten Grundstücken kommen die klassischen Wertermittlungsverfahren, das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren sowie das Ertragswertverfahren zur Anwendung. In speziellen Einzelfällen kann der Verkehrswert auch unter Anwendung weiterer Berechnungsmethoden ermittelt werden.

Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt entscheidend von der zu bewertenden Gebäudeart (Ein- oder Mehrfamilienhaus bzw. Eigentumswohnung oder Gewerbeflächen usw.) ab.

Zum Wesenlichen: § 198 des Bewertungsgesetzes 

„Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert einer Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den pauschalen Vorgaben ermittelte Wert, so ist dieser niedrigere Verkehrswert anzusetzen.“

Hier scheint der Gesetzgeber bereits geahnt zu haben, dass auch das Bewertungsgesetz nicht jeden Einzelfall präzise berücksichtigen kann und hat dem Steuerschuldner durch § 198 BewG die Möglichkeit gegeben, sich gegen einen zu hohen Ansatz des gemeinen Wertes zu wehren.

Natürlich ist es nicht einfach, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der ausgewiesene (gemeine) Wert der Immobilie zu hoch angesetzt ist. Hier ist es das gute Recht des Steuerschuldners, durch einen Gutachter einen anderen Wert ermitteln zu lassen. Dieser sodann ermittelte Verkehrswert, auch das steht klar im Gesetz, ist dann auch anzusetzen. Hierdurch kann die Steuerschuld entsprechend verringert werden.

Wichtig ist hierbei, dass nur ein qualifizierter Gutachter ein entsprechendes Gutachten erstellen kann, welches dann auch vom Finanzamt anerkannt wird. Die Nachweislast eines niedrigeren Wertes liegt beim Steuerschuldner, welcher dann hier die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen sollte.

Gem. R177 ErbStR ist der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Verkehrswert für das Finanzamt nicht bindend, sondern unterliegt hier der freien Beweisführung durch die zuständige Behörde. Enthält das eingereichte Gutachten Mängel, insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, der Schlüssigkeit bzw. der Nachvollziehbarkeit, kann es vom Finanzamt zurückgewiesen werden.

Als Gutachter kommen die örtlichen Gutachterausschüsse sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in Betracht (vgl. hierzu BGH Urteil vom 10.11.2004 – II R 69/01). Gutachten anderer Personen, insbesondere die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer finden regelmäßig keine Anerkennung.

Hier bleibt zu raten, einen Sachverständigen mit Bedacht zu wählen, denn wenn ein Gutachten erstmal vom Finanzamt nicht anerkannt worden ist, wird die Beweisführung entsprechend schwieriger. Es gehört zu einer fairen Beratung des Sachverständigen natürlich auch die Prüfung, ob ein Gutachten überhaupt sinnvoll ist, bzw. ob die Bewertung des Finanzamtes den Tatsachen entspricht. Hier sollen dem Steuerschuldner natürlich keine unnötigen weiteren Gebühren auferlegt werden.

Wir würden uns freuen, Sie in dieser Angelegenheit näher beraten zu dürfen.