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Schiedsgutachten

Schiedsgutachten gewinnen als Instrument außergerichtlicher Streitbeilegung immer mehr an Bedeutung. Bei einem Schiedsgutachten handelt es sich im Regelfall zwar um ein „normales“ Verkehrswertgutachten – es gibt aber dennoch einige Besonderheiten zu beachten.

Ein Schiedsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entscheidet Streitigkeiten, die ohne Schiedsgutachten im Regelfall vor einem Zivilgericht ausgetragen werden müssten. Durch ein solches Gutachten lassen sich kostspielige und langwierige prozessuale Auseinandersetzungen vermeiden.

Ein Schiedsgutachten entfaltet im Regelfall eine bindende Wirkung für alle Parteien, die an der Beauftragung des Schiedsgutachters beteiligt waren.

Die Aufgabe eines Schiedsgutachters besteht darin, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Häufig werden Schiedsgutachten

in Scheidungsverfahren und Erbauseinandersetzungen in Auftrag gegeben, wenn sich die Parteien nicht über den Verkehrswert einer Immobilie einigen können. Hierdurch kann der Gang zum Gericht vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen immer noch möglich.

Der wichtigste Punkt bei einem Schiedsgutachten ist, dass das Ergebnis des Gutachtens (z. B. Verkehrswert einer Immobilie) für beide Parteien verbindlich ist und nur bei großer Unbilligkeit oder großer Unrichtigkeit angefochten werden kann.

Folgende Punkte können zu einer Anfechtungsmöglichkeit des Gutachtenergebnisses führen:

  • Überschreitung des Gutachtenauftrages
  • Fehlende Angabe des Bewertungsmaßstabes
  • lückenhafte Ausführungen, die es selbst einem Fachmann unmöglich machen, das Ergebnis des Gutachtens zu überprüfen
  • Verfahrensfehler und / oder berechtigte Befangenheitsgründe

Die gesetzliche Grundlage für das Schiedsgutachten findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Im Unterschied zur schiedsgerichtlichen Tätigkeit ist der Schiedsgutachter nicht zur rechtlichen Entscheidung, sondern (nur) zur verbindlichen Feststellung von Tatsachen berufen. Der Sachverständige hat in seinem Fachgebiet ein Gutachten zu erstatten, welches die Parteien hinsichtlich der getroffenen Feststellungen bindet.

Die Bindungswirkung entfaltet das Schiedsgutachten auch gegenüber einem Gericht, soweit die Parteien den Sachverhalt in ein gerichtliches Verfahren einbringen.

Als Sachverständige für die Erstellung eines Schiedsgutachtens bieten sich insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige an, die bereits durch eine neutrale Stelle (Industrie- und Handelskammer) auf absolute Objektivität und Unparteilichkeit überprüft worden sind.

Bei weiteren Fragen zu einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit bitten wir um Kontaktaufnahme. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.