Allgemeine Vertragsbedingungen (AVG)


§ 1 – Vorbemerkung

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungn (AVB) gelten im Zusammenhang mit dem Sachverständigenauftrag.

 

§ 2 – Pflichten des Sachverständigen

(1)   Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
(2)   Der Sachverständige hat seine Leistung grundsätzlich in eigener Person auszuführen. Er darf sich nur vertreten lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist und die persönliche Verantwortung für das gutachterliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3)    Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses seines Gutachtens. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem
verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
(4)    Für die Richtigkeit der vom Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
(5)    Bei Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
(6)    Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

 

§ 3 – Pflichten des Auftraggebers

(1)   Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(2)   Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
(3)   Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen, den Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
(4)    Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens
von Bedeutung sein können.
(5)   Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; er darf sie nicht beachten.

 

§ 4 – Durchführung des Auftrages

(1)  Der Sachverständige hat den Gutachtenauftrag unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Vertragspflichten sorgfältig und zügig zu erledigen.

(2)  Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar zu begründen. Der Sachverständige kann sich im Rahmen seiner Pflichten bei der Vorbereitung seines Gutachtens sachkundiger Hilfskräfte bedienen. Ortsbesichtigungen hat der Sachverständige grundsätzlich in eigener Person durchzuführen. Er darf dabei ausnahmsweise qualifizierte Hilfskräfte einsetzen, wenn ihm die Ergebnisse der Ortsbesichtigung
vollständig und zweifelsfrei übermittelt werden können, so dass er zur Beurteilung des Sachverhaltes ohne Einschränkungen in der Lage ist.
(3)  Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür
einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

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§ 5 – Nutzungsrechte

(1)  Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
(2)  Eine darüber hinausgehende Verwendung ist nur zulässig, wenn der Sachverständige hierzu sein schriftliches Einverständnis erklärt hat.

 

§ 6 – Kündigung

(1)  Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 649 BGB jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig.
(2)  Der Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)  Wird der Vertrag von einer der Parteien durch wichtigen Grund gekündigt, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistung zu.

 

§ 7 – Sachmangel und Gewährleistung

(1)  Ihm Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder – bei erheblichen Pflichtverletzungen des
Sachverständigen – aus wichtigem Grund kündigen.

(2)  Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gutachtens nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, nicht mehr berufen.
(3)    Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.

 

§ 8 – Haftung und Haftungsausschluss

(1)   Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
(2) Haftet der Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder aus sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, hat er die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
(3)  Im Übrigen wird die Haftung für Schäden aus fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung ausdrücklich versprochener oder zentraler Vertragspflichten sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Sachverständige für den eingetretenen Schaden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.
(4)  Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt die auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

 

§ 9 – Schlussbestimmungen

(1)  Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des Sachverständigen. Der Gerichtsstand richtet sich für alle Streitigkeiten nach dem beruflichen Sitz des Sachverständigen.
(2)  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
(3)  Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die gesetzliche Regelung gelten.