Wohnraum
Der Wohnraum definiert sich nach § 17 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes als der umbaute Raum, „der tatsächlich oder rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können abgeschlossene Wohnungen oder einzelne Wohnungen sein.“