Erschließungsbetragsfrei

Als erschließungsbetragsfrei (ebf) bezeichnet man den erschließungsbeitragsrechtlichen Zustand eines Grundstücks, wenn Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den geleisteten Erschließungsaufwand vollständig erhoben wurden und keine weiteren Forderungen an den Grundstückseigentümer diesbezüglich bestehen.

Erschließungsbeitragsfrei nennt man das Grundstück, nachdem vom Beitragspflichtigen alle Beitragsforderungen beglichen sind.

Bei der Verkehrswertermittlung kommt dem erschließungsbeitragsrechtlichen Zustand eines Grundstücks eine bedeutende Rolle zu. Schon die Herstellung der Erschließungsanlagen verursacht eine leichte, je nach Baufortschritt, stetige Bodenwerterhöhung. Die Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen ggf. auch von Teilanlagen. Die Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides ist jedoch entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die öffentlich-rechtliche Forderung. Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts ist.