Maß der baulichen Nutzung
Das Städtebaurecht bestimmt als Kenngrößen für das Maß der baulichen Nutzung:
1. Grundflächenzahl (GRZ) oder die Größe der Grundflächen (GR) der baulichen Anlagen;
2. Geschossflächenzahl (GFZ) oder die Größe der Geschossflächen (GF) der baulichen Anlagen
3. Baumassenzahl (BMZ) oder die Baumasse (BM);
4. Zahl der Vollgeschosse;
5. Höhe der baulichen Anlagen;
Die BauNVO vom 23.01.1990 definiert die Geschossflächenzahl anders als die BauNVO vom 15.09.1977. Hiernach errechnete sich die Geschossflächenzahl nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zuzüglich der Aufenthaltsräume in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände. Für vorhandene Geschosse, insbesondere bei ausgebauten Dachgeschossen, ergibt sich nach der BauNVO 90 eine rechnerisch geringere Geschossflächenzahl gegenüber einer nach der BauNVO 77/ 86 berechneten Geschossflächenzahl, weil das Kellergeschoss und der Dachraum nicht in die Berechnung eingehen. Die Geschossfläche kann für jedes Vollgeschoss gesondert festgesetzt werden. Wird die Geschossfläche oder die Baumasse festgesetzt, so sind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 BauNVO)
Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Vollgeschosse gelten.
Im Bebauungsplan kann die Höhe baulicher Anlagen zwingend als Höchstgrenze oder Mindestgrenze festgesetzt werden. Wird eine Höchstgrenze festgesetzt, kann zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt werden. (16 Abs. 3 BauNVO)
Von einzelnen der genannten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) ausreichen. Von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen darf nicht abgesehen werden, wenn sonst öffentliche Belange, insbesondere die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds beeinträchtigt werden können. Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets oder für einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt werden. (§ 16 BauNVO)