Industriegebiete

In der Baunutzungsverordnung werden die für die Bebauung vorgesehen Flächen nach der besonderen Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt. Folgende Unterscheidungen werden aufgeführt:

1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. Reine Wohngebiete (WR)
3. Allgemeine Wohngebiete (WA)
4. Besondere Wohngebiete (WB)
5. Dorfgebiete (MD)
6. Mischgebiete (MI)
7. Kerngebiete (MK)
8. Gewerbegebiete (GE)
9. Industriegebiete (GI)
10. Sondergebiete (SO)

Industriegebiete werden in § 9 BauNVO wie folgt beschrieben:

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind
• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
• Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.


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