Baumassenzahl
Eine Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche auf einem Baugrundstück zulässig sind. Die Baumasse entspricht im Wesentlichen dem Volumen der baulichen Anlagen in allen Vollgeschossen zuzüglich des Volumens, das von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der dorthin führenden Treppenräume gebildet wird, wobei die Umfassungswände und die Decken mitzurechnen sind.
Die Baumassenzahl wird in Bebauungsplänen in der Regel als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt, wenn die Art der Nutzung keine Unterscheidung in Geschosse zulässt.
Die Baumassenzahl wird im Regelfall in
• Gewerbegebieten
• Industriegebieten oder in
• Sondergebieten (z. B. Flughäfen)
festgesetzt, da hier hallenartige Gebäude zulässig sind.
Die Baumassenzahl wird in § 21 BauNVO wie folgt definiert:
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermittelten. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.