Baugrenze
Die überbaubare Grundstücksfläche eines Baugrundstückes kann im Bebauungsplan mit Hilfe einer Baugrenze festgesetzt werden. Entsprechende Regelungen finden sich in § 23 BauNVO.
Die Festsetzung einer Baugrenze erfolgt u. a. um bestimmte Bereiche eines Baugrundstücks von einer Bebauung freizuhalten oder einen Mindestabstand der Gebäude von einer Grundstücksgrenze festzulegen. Wird der überbaubare Bereich eines Grundstücks von allen Seiten von Baugrenzen eingefasst, spricht man von einem Baufenster.
Ist eine Baugrenze festgesetzt, darf diese von einem Bauwerk nicht überschritten werden. Das Vorspringen von Gebäudeteilen ist nur in geringfügigem Maß erlaubt, wenn nicht im Bebauungsplan besondere Ausnahmen zugelassen worden sind.
In § 23 BauNVO wird eine Baugrenze wie folgt definiert:
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) …
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) …