Baulast

Eine Baulast ist die freiwillige öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, auf seinem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu lassen, was einem anderen Grundstückseigentümer zum Vorteil gereicht.

Der Vorteil des anderen Grundstücks besteht in der Regel darin, dass ein Vorhaben auf dem begünstigten Grundstück aufgrund der Baulasteintragung baurechtskonform errichtet werden kann.

Eine Baulast muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Die alleinige Willenserklärung führt allerdings noch nicht dazu, dass die Baulast bereits Bestand hat. Erst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis erhält die Baulast Rechtskraft und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern d.h. auch beim Verkauf bleibt die Verpflichtung des Grundstücks bestehen. Dies führt dazu, dass der Erwerber eines belasteten Grundstücks weiterhin an die übernommenen Verpflichtungen gebunden ist.

Die Baulast ist also eine Grundstücksbelastung, die nicht in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird, sondern in das separat von der jeweiligen zuständigen Behörde geführte Baulastenverzeichnis. Die Löschung dieser Baulast kann allein durch die Bauaufsichtsbehörde herbeigeführt werden. Der Baulastverpflichtete und der Baulastbegünstigte können dies alleine nicht.