Dienstbarkeit

Grundsätzlich sind unter Dienstbarkeiten beschränkte, dingliche Rechte zu verstehen, die einem anderen als dem Eigentümer gestatten, eine Sache zu nutzen.

Unter Dienstbarkeiten im engeren Sinne werden solche Rechte verstanden, die die Nutzung eines Grundstückes in einzelnen Beziehungen gestatten. Es wird unterschieden in Grunddienstbarkeit und beschränkt persönliche Dienstbarkeit.

Der Nießbrauch fällt nicht unter die Dienstbarkeiten im engeren Sinne, da er ein umfassendes Nutzungsrecht gewährt. Im Entschädigungsrecht wird er aber ähnlich wie eine Dienstbarkeit behandelt.

Dienstbarkeiten werden nach Einigung ins Grundbuch in die Abteilung II eingetragen. Die Eintragung erfolgt im Grundbuch des dienenden Grundstücks, Eintragungen beim herrschenden Grundstück sind deklaratorisch, d.h. sie entfalten keine Rechtswirkung.

Unter dem dienenden Grundstück versteht man das, das benutzt werden darf. Das herrschende Grundstück (bzw. der jeweilige Eigentümer) ist das zur Nutzung berechtigte.