Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
Unter den wesentlichen Bestandteilen versteht man solche Bestandteile einer Sache, die von dieser nicht getrennt werden können, ohne dass entweder die Sache oder der Bestandteil zerstört wird.
Diese Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, d.h. sie teilen stets das Schicksal der Hauptsache, § 93 BGB. Beispielsweise ist der Eigentumserwerb allein an dem Bestandteil ausgeschlossen.
Wird eine Sache Bestandteil einer anderen, geht das Eigentum an ihr auf den Eigentümer der Hauptsache über.
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks definiert das Gesetz zusätzlich in §§ 94-96 BGB.
Dazu gehören alle mit dem Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude und Pflanzen, außerdem Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, so z.B. eine Grunddienstbarkeit.
Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Bäume gehören demzufolge auch zu den wesentlichen Bestandteilen. Nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen, die nur auf den Boden aufgesetzt sind und ohne Zerstörung an anderer Stelle aufgebaut werden können (z.B. Fertiggaragen).