Vereinigungsbaulast
§ 4 Abs. 2 Musterbauordnung
Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.
Die inneren Grundstücksgrenzen zwischen den einzelnen Grundstücken werden durch eine Vereinigungsbaulast bauordnungsrechtlich unbeachtlich. Obwohl also ein Gebäude über Grundstücksgrenzen hinweg errichtet wurde, liegt es aufgrund der Vereinigungsbaulast gleichwohl auf einem einzigen Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Eigentum an dem einzelnen Grundstück auseinanderfällt. Denn mittels der Vereinigungsbaulast wird verhindert, dass einzelne Eigentümer auf ihrem Grundstück Veränderungen vornehmen, die für das Einzelgrundstück zulässig wären, aber für das Gebäude insgesamt zu einem baurechtswidrigen Zustand führen würden.