Abbauland
Zu dem Begriff Abbauland zählt man die Flächen, die dem Abbau von Bodensubstanzen, also nicht der Erzielung eines land- oder forstwirtschaftlichen Ertrages durch den Anbau von Pflanzen im eigentlichen Sinne, dienen. Zum Abbauland von Betriebsflächen gehören Flächen für Abgrabungen wie Steinbrüche, Sand-, Lehm- oder Kiesgruben, Torfstiche, Tagebauflächen und dergleichen.
In der Wertermittlung ist Abbauland in zwei Kategorien zu unterteilen:
– Abbauland als Teil eines bestehenden oder auch nicht mehr genutzten Abbaubetriebes,
– Abbauland mit lediglich abbauwürdigen Vorkommen.
Voraussetzung ist in beiden Fällen die rechtliche Zulässigkeit für eine Nutzung als Abbauland. Wird ein Bodenvorkommen noch nicht abgebaut, besitzt es nur dann einen nennenswerten Einfluss auf den Grundstückswert, wenn Aussicht auf einen in absehbarer Zeit beginnenden Abbau besteht.
Die Grundlage der Bewertung sollte das Vergleichswertverfahren sein mit Kaufpreisen oder Pachtvereinbarungen ähnlicher Betriebe als Ausgangsbasis.
Möglich wäre auch die Verkehrswertermittlung auf Basis des Ertragswertverfahrens. Ausgangspunkt kann in diesem Fall der tatsächlich erzielte oder auch ein geschätzter, fiktiver Ertrag sein.