Abfindung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach den Grundsatz der wertgleichen Abfindung aller Beteiligten in Land als charakteristisch für die Umlegung herausgearbeitet. Jeder Umlegungsbeteiligte muss nach Abschluss des Verfahrens ein Grundstück haben, das mindestens den gleichen Verkehrswert hat wie sein Grundstück vor der Umlegung. Für alte örtliche Verkehrsflächen, für Straßen und Wege, auch Parkplätze, Grünanlagen u.Ä., die von der Gemeinde in das Verfahren eingeworfen werden, wird die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger durch die neuen, vorweg aus der Umlegungsmasse auszuscheidenden, örtlichen Erschließungs-, Immissionsschutz- und Ausgleichsflächen abgefunden.

Der Grundsatz der wertgleichen Abfindung in Land kann in seltenen Fällen ohne, häufiger mit Zustimmung der betroffenen Eigentümer durchbrochen werden. Kann einem Eigentümer unter Berücksichtigung der Festsetzung des Bebauungsplans keine seinem Sollanspruch entsprechende Fläche zugeteilt werden, die so groß ist, dass sie nach den baurechtlichen Bestimmungen wirtschaftlich bebaut werden könnte, so kann er in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden.

Abweichungen von der Regelzuteilung in Form von Land sind im Einverständnis mit den Eigentümern auch dann möglich, wenn der Bebauungsplan und der Wert des Einwurfsgrundstücks eine Regelzuteilung zulassen würden. Als Abfindung kann in diesen Fällen vorgesehen werden:

-Geld oder Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets, die Begründung von Miteigentum,  die Gewährung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die Gewährung sonstiger dinglicher Rechte.

Diese anderen Abfindungsformen dienen dazu, der Umlegungsstelle flexible Lösungen zu ermöglichen. Sie sind vor allem von Bedeutung, wenn kompliziertere Bebauungspläne zu realisieren sind.

Die Abfindung in Geld wird von den Beteiligten keineswegs immer als Nachteil oder gar Enteignung empfunden und abgelehnt. Immer wieder wollen Beteiligte ihr Grundeigentum aufgeben. Auch die Aussiedlung, die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebietes, wird häufig als zweckmäßige Möglichkeit genutzt, um im Umlegungsgebiet gelegene Flächen verfügbar zu machen, gleichzeitig aber Wünschen beteiligter Grundeigentümer entgegenzukommen. Die Zuteilung von Miteigentum an einem Grundstück kommt vor allem in Frage, wenn für mehrere Kleinstückbesitzer dadurch Grundeigentum real erhalten werden kann.

Es können von Eigentümern andere Abfindungen beantragt werden. Eigentümer, die die Abfindung mit Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder mit Miteigentum an einem Grundstück oder durch grundstücksgleiche Rechte ablehnen, können in Geld abgefunden werden. Insofern kann von einem gewissen Zwang zur Freiwilligkeit gesprochen werden. Bei Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Flurbereinigungsbehörde und Umlegungsstelle im Flurbereinigungsgebiet begüterte Eigentümer in einem Umlegungsgebiet abgefunden werden (und umgekehrt). Die Bestimmung dient dem Strukturwandel im ländlichen Bereich.

Abfindungen in Geld sieht das Gesetz für bauliche Anlagen Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen im Umlegungsgebiet vor, wenn sie den Verkehrswert eines Grundstücks erhöhen. Entstehen durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile im Umlegungsgebiet, so findet auch insofern ein Ausgleich in Geld statt.

Das Baugesetzbuch verwendet in den Umlegungsvorschriften nirgends den Ausdruck Entschädigung. Gesprochen wird nur von Ausgleichsleistungen oder Geldabfindungen. Damit wird der Unterschied zwischen Umlegung und Enteignung betont und werden die Geldleistungen im Umlegungsverfahren von der Entschädigung im Enteignungsverfahren abgehoben.