Abgaben

Abgaben sind Geldbeträge, die als anteilige Kosten von den Kommunen (Gemeinden) für Grundstückserschließungen erhoben werden. Beitragspflichtige sind entweder der Eigentümer des Grundstücks, ein Erbbauberechtigter oder der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Erschließungsanlagen können zum Beispiel die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sein, Parkflächen und Grünanlagen sowie Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Auch Ver- und Entsorgungsanlagen gemäß den Ortssatzungen gehören zu den Erschließungsanlagen.

Von den Gemeinden kann nur ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand nach § 129 BauGB erhoben werden. Dessen Höhe resultiert aus einer Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten oder Einheitssätzen (Durchschnittliche Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen). Der Umfang des Erschließungsaufwands richtet sich nach § 128 Abs. 1 und 2 BauGB. Weitere Regelungen zum Verteilungsmaßstab, der Beitragspflicht und Fälligkeiten enthalten die §§ 131 BauGB ff.

Abgaben können auch nach den Kommunalgesetzen der Länder und Ortssatzungen erhoben werden. Im Einzelfall kann die Gemeinde einer Erhebung eines Erschließungsbeitrages absehen, wenn das im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung von unbilligen Härten geboten ist. Ggf. sind Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten und in Entwicklungsbereichen zu entrichten. Der Erschließungszustand, beitrags- und abgabenrechtliche Zustand gehört nach § 5 Abs. 3 Wertermittlungsverordnung (WertV) zu den weiteren Zustandsmerkmalen des Grundstücks. Sie sind bei der Verkehrswertermittlung, sofern sie für das Bewertungsobjekt zutreffend sind, zu berücksichtigen.