Abmarkung

Abmarkung im katastertechnischen und katasterrechtlichen Sinne ist die örtliche Sichtbarmachung und Sicherung der Grenzen – meist der Knickpunkte von Grenzlinien (Grenzbruchpunkte) von Grund – und Flurstücken – durch feste und dauerhafte Grenzzechen (Marksteine, Grenzsteine, Grenzmarken, Grenzmale) aus Anlass der Grenzfeststellung, der Bildung neuer Grundstücksgrenzen, auch im Zuge von Bodenordnungsverfahren, der Katasterneuerung in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster.

Das Abmarkungsrecht ist teils Gegenstand des öffentlichen Rechts und fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Kataster-, Amarkungs- und Vermessungsgesetzte der Länder). Die Abmarkung stellt ein amtliches Zeugnis über den rechtmäßigen Grenzverlauf, dem zumeist die Vermutung der Richtigkeit bis zum Beweis des Gegenteils zugesprochen wird (Beweisfunktion), ohne jedoch eine rechtmäßige Grenze materiell zu erzeugen.

2.) Abmarkung im weiteren Sinne ist die topografische Kennzeichnung auch anderer Grenzen und Punkte (z.B. Vermessungspunkte,- marken) in der Öffentlichkeit.