Abrundungssatzung

Mit einer Abrundungssatzung kann eine Gemeinde eine bestimmte Fläche des Außenbereichs in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechenden Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches geprägt werden, z. B. Baulücken.

Eine Abrundungssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und darf nicht dazu genutzt werden, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem.

  • 34 BauGB in den Außenbereich zu erweitern. Die Abrundungssatzung bedarf der Genehmigung durch die übergeordnete Baubehörde.