Abteilungen im Grundbuch

Das Grundbuch besteht aus fünf Teilen: Deckblatt, Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I bis III. Dies ist gesetzlich in der Grundbuchverfügung geregelt.

Die Abteilung I enthält die Eigentumsverhältnisse mit Angaben über den Erwerbsgrund. Bei Miteigentum sind die Bruchteile, bei Gesamthandseigentum das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis und die einzelnen Personen anzugeben.

In Abteilung II sind alle sonstigen Lasten und Beschränkungen einzutragen, z.B. Dienstbarkeiten, Vormerkungen auf Übertragung des Eigentums, oder eine Beschlagnahme wegen Zwangsversteigerung.

In Abteilung III werden die Grundpfandrechte und die auf sie bezogene Eintragungen wie Vormerkungen, Widersprüche und Beschränkungen vermerkt. Sinn der Trennung der Abteilungen II und III ist die Übersichtlichkeit des Grundbuches.