Altenteil / Leibgeding
Bei einem Altenteil handelt es sich um eine Kombination aus mehreren Rechten, meist einem Wohnungsrecht (Dienstbarkeit), einer Reallast (Geldrente und Pflege) sowie gelegentlich einem Nießbrauch. Diese Rechte können im Grundbuch unter einem Recht zusammengefasst werden und dann als Altenteil/Leibgeding bezeichnet werden, § 49 GBO.
Bezüglich der einzelnen Rechte und deren Inhalt wird auf die notarielle Eintragungsbewilligung Bezug genommen § 874 BGB.
Altenteile werden häufig eingetragen bei der Übergabe landwirtschaftlicher Anwesen von den Eltern auf die Kinder, wobei sich die Eltern eine „Rundum-Versorgung“ im Grundbuch absichern lassen.