Auflassung
Die Auflassung ist die dingliche Einigung, die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erforderlich ist. Sie ist in § 925 BGB geregelt und muss demnach bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers vor einem Notar erfolgen. Die Parteien können sich dabei vertreten lassen.
Gegenstand einer Auflassung kann nicht nur ein gesamtes Grundstück sein, sondern auch ein Teil des Grundstücks oder ein Miteigentumsanteil. Außerdem ist die Auflassung bei der Übertragung von Wohnungseigentum zu erklären.
Die Auflassung alleine bewirkt allerdings keinen Eigentumsübergang, dazu ist noch die Grundbucheintragung erforderlich. Vor dieser verfügt der Erwerber über keine gesicherte Rechtsposition. Das heißt, er ist nicht gegen Verfügungen des Veräußerers geschützt ( z.B. Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht ). Diesem Risiko kann der Erwerber durch eine Auflassungsvormerkung entgehen.