Auflassungsvormerkung

Mit einer Auflassungsvormerkung kann der Erwerber eines Grundstücks die bereits erfolgte Auflassung bis zur endgültigen Eintragung im Grundbuch absichern.

Eine Auflassungsvormerkung kann nicht verhindern, dass der Eigentümer weiterhin über sein Grundstück verfügt, also das Grundstück an einen anderen als den Vormerkungsberechtigten übereignet oder Belastungen zur Eintragung bringt. Das Grundbuchamt muss solche Anträge trotz der eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch vollziehen. Aber: Die eingetragene Auflassungsvormerkung bewirkt, dass der Vormerkungsberechtigte alle ihn beeinträchtigenden Eintragungen wieder beseitigen kann. Jede nach Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffene Verfügung ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam ( relativ unwirksam ).

Das heißt: Wird das Grundstück nach Eintragung der Auflassungsvormerkung an einen Dritten übereignet, kann der Vormerkungsberechtigte trotzdem vom alten Eigentümer Übereignung des Grundstücks verlangen § 883 II BGB; die Eigentumsumschreibung auf den Dritten ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, d.h. der Dritte ist aus der Sicht des Vormerkungsberechtigten nicht Eigentümer geworden, obwohl er im Grundbuch steht.

Wird das Grundstück nach Eintragung der Auflassungsvormerkung vom Eigentümer noch mit einem dinglichen Recht z.B. einer Grundschuld belastet, kann der Vormerkungsberechtigte die Löschung dieses Rechts verlangen § 883 II BGB, § 894 ZPO.