Außenbereich

Nach dem Städtebaurecht sind Außenbereiche Gebiete, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich gem. § 34 BauGB) und auch außerhalb

des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) befinden.

Das Baugesetzbuch legt in § 35 fest, welche baulichen Anlagen (bzw. Bauvorhaben) im Außenbereich zulässig sind. Entsprechende Bauvorhaben sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange diesen nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung sichergestellt ist.

Das Baugesetzbuch macht in § 35 erhebliche weitere Einschränkungen ob und inwieweit bauliche Anlagen im Außenbereich zulässig sind und unter welchen Bedingungen überhaupt entsprechende Anträge positiv beschieden werden können.

Vorrangig sind hier u. a. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe genannt, deren bauliche Anlagen sich im Regelfall im Außenbereich befinden. Auch bauliche Anlagen von Gartenbaubetrieben und solche, die der öffentlichen Versorgung mit Energie (Elektrizität, Wasser, Strom, Telekommunikation, Windenergie usw.) dienen, sind im Außenbereich baulich zulässig.

Durch eine Abrundungssatzung kann eine Gemeinde Flächen im Außenbereich in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen und so eine bauliche Nutzung ermöglichen.