Vereinigungsbaulast

§ 4 Abs. 2 Musterbauordnung Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Die inneren Grundstücksgrenzen zwischen den einzelnen Grundstücken werden durch eine Vereinigungsbaulast bauordnungsrechtlich unbeachtlich. Obwohl also ein Gebäude über Grundstücksgrenzen hinweg errichtet wurde, liegt…

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Flurbereinigung

Bei zersplittertem Besitz ist es ein wichtiges Ziel, die Streulage der Grundstücke zu vermindern.Die Flurbereinigung (auch Flurneuordnung) nennt man in Deutschland das Bodenordnungsverfahren, das die Neuordnung des Land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat. Das entsprechende Verfahren bei Baugebieten nennt sich Umlegung. Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz vom…

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Scheinbestandteile eines Grundstücks

Scheinbestandteile eines Grundstücks sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Scheinbestandteile werden in der Regel als bewegliche Sachen behandelt und gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Es handelt sich bei Grundstücken insbesondere dann um Scheinbestandteile, wenn die spätere Trennung vom Grundstück von Anfang an…

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Gesamterbbaurecht

Das Gesamterbbaurecht ist ein Erbbaurecht, das als Gesamtrecht an mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken eingetragen wird. Die belasteten Grundstücke können im Eigentum eines oder mehrerer Eigentümer stehen. Eines der Grundstücke kann auch dem Erbbauberechtigten selbst gehören. Die praktische Notwendigkeit für Gesamterbbaurechte sind große einheitliche Gebäude, wie Fabriken, Kaufhäuser oder Wohnanlagen die über mehrere Grundstücke errichtet werden…

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Liegenschaftsbuch

Das Liegenschaftsbuch ist ein zumeist digital geführtes öffentliches Register, in dem die Katasterbehörde sämtliche Flurstücke des Gemeindegebietes, bei größeren Gemeinden jeweils mit einer Gemarkung, mit ihrer katastertechnischen Bezeichnung und weiteren Beschreibung verzeichnet. Die katastertechnische Bezeichnung besteht aus Gemarkung, Flur und Flurstücknummer. Weitere Beschreibungen sind mindestens die Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer) sowie die Eigentümerangaben. Das Liegenschaftsbuch ist…

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Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks

Unter den wesentlichen Bestandteilen versteht man solche Bestandteile einer Sache, die von dieser nicht getrennt werden können, ohne dass entweder die Sache oder der Bestandteil zerstört wird. Diese Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, d.h. sie teilen stets das Schicksal der Hauptsache, § 93 BGB. Beispielsweise ist der Eigentumserwerb allein an dem Bestandteil ausgeschlossen.…

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Eigentümererbbaurecht

Ein Eigentümererbbaurecht liegt vor, wenn der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte die gleiche Person sind. Trotzdem bleiben das Grundstückseigentum und das Erbbaurecht rechtlich streng voneinander getrennt. Ein Eigentümererbbaurecht entsteht entweder dadurch, dass es als solches bestellt wird oder aber beim Heimfall oder beim nachträglichen Erwerb durch den Grundstückseigentümer. Sollte ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht für den Grundstückseigentümer…

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Beschränkt dingliche Rechte

Rechte an Sachen werden auch dingliche Rechte genannt. Bei der Grundstückswertermittlung hat man es in der Regel mit dinglichen Rechten an Grundstücken zu tun. Das BGB unterscheidet bei Rechten an Sachen zwischen dem Eigentum als dem umfassendsten Recht an einer Sache und dem beschränkt dinglichen Rechten. Hier kennt das BGB die Nutzungsrechte (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkt…

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Flächenbaulast bzw. Nutzungsmaßbaulast

Mittels einer Flächen- bzw. Nutzungsmaßbaulast kann auf die Ausnutzung eines Teils der baurechtlich möglichen Grundfläche, Geschossfläche oder der Baumasse eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks verzichtet werden. Damit wird auf dem begünstigten Grundstück eine entsprechende Überschreitung der für das Grundstück ansonsten zulässigen baulichen Ausnutzung ermöglicht. Es handelt sich somit faktisch um eine rein bauplanungs-rechtliche Übertragung…

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Baulastenverzeichnis

Die Übernahme einer Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Dieses wird in der Regel von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Anders als das Grundbuch genießt das Baulastenverzeichnis keinen öffentlichen Glauben. Bei der Baulast handelt es sich um eine Grundstücksbelastung. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Es gibt…

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