Beschränkt dingliche Rechte

Rechte an Sachen werden auch dingliche Rechte genannt. Bei der Grundstückswertermittlung hat man es in der Regel mit dinglichen Rechten an Grundstücken zu tun.

Das BGB unterscheidet bei Rechten an Sachen zwischen dem Eigentum als dem umfassendsten Recht an einer Sache und dem beschränkt dinglichen Rechten. Hier kennt das BGB die Nutzungsrechte (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit und Erbbaurecht), die Verwertungsrechte (Reallast, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht) und die Erwerbsrechte (Vorkaufsrecht, Vormerkung, Anwartschaftsrecht).

Ein dingliches Recht ist ein absolutes Recht, das gegenüber jedermann wirkt und durch Einigung und Eintrag in das Grundbuch entsteht.

Bei beschränkt dinglichen Rechten besteht nur beschränkt rechtlicher Zugriff auf die Sache (das Grundstück).