Bauantrag

Für Vorhaben, die gemäß Landesbauordnung genehmigungspflichtig sind, muss der Bauherr einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, den so genannten Bauantrag stellen.  Die Formvorschriften, die dabei zu beachten sind, erben sich aus den jeweiligen Landesordnungen. 

Der Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung (ggf. Verbandsgemeindeverwaltung), einschließlich aller zur Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen (Bauzeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Standsicherheitsnachweis, Wärmeschutznachweis, Schallschutznachweis u.Ä.m.) einzureichen.  Es kann gestattet werden, einzelne Unterlagen nachzureichen.  In besonderen Fällen kann zum Nachweis der Einfügung in die Umgebung verlangt werden, die bauliche Anlage in geeigneter Weise (z.B. durch ein sog. „Phantomgerüst“) auf dem Grundstück darzustellen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn (Antragsteller) sowie dem Entwurfsverfasser, bzw. den Sachverständigen zu unterschreiben.  Mit der Unterschrift unter die Bauvorlagen übernimmt der Entwurfsverfasser die öffentlich-rechtliche Verantwortung für Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes und erklärt zugleich, dass die Pläne von ihm zumindest in wesentlichen Zügen erarbeitet wurden.  Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Entwurfsverfasser die Pläne eigenhändig erstellt haben muss.  Ist der Bauherr bzw. Antragssteller nicht zugleich auch Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, kann der Nachweis verlangt werden, dass der Bauherr zur Ausführung des Bauvorhabens berechtigt ist.  Soweit nach Landesbauordnung Nachbarzustimmungen sind, sind diese mit dem Bauantrag beizubringen bzw. ist nachzuweisen, dass die Zustimmung nicht erteilt wurde.                                                                            Die Berechtigung zur Vorlage von Bauanträgen (Bauvorlageberechtigung, Planvorlagerecht) ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Uneingeschränkt vorlageberechtigt sind stets die Architekten und zumeist die Bauingenieure. Hinzu kommen noch die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfaches, die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Absolventen der Hochschulen und Fachhochschulen, die nur beschränkt vorlageberechtigt sind. Die einzelnen Länderbauordnungen enthalten hierzu nähere Bestimmungen.