Baubeschreibung
Bei Baubeschreibungen ist zu unterscheiden zwischen der Baubeschreibung zum Bauantrag, der Baubeschreibung von bzw. für Unternehmer oder Generalunternehmer, Baubeschreibungen von Maklern und Verkaufsprospekten sowie der Baubeschreibung des Sachverständigen für ein Gutachten. Hier seien auch noch die Kurzbeschreibungen in Formularen für Banken, Versicherungen und Bausparkassen sowie der Finanzämter genannt.
Die Baubeschreibung zum Bauantrag erfolgt entsprechend den jeweiligen Landesbauordnungen. Die Baubeschreibung von oder für Unternehmer bzw. Generalunternehmer sollte möglichst umfassend und genau auf die Details der Bauausführung eingehen, da sie in der Regel Vertragsbestandteil mit dem Auftraggeber ist.
Baubeschreibungen von Maklern und Verkaufsprospekten sind oft eine prosaische Darstellung und häufig unverbindlich gehalten.
Die Baubeschreibung des Sachverständigen sollte (ergänzt durch Pläne und Fotos) Angaben zur Nutzungsart des Gebäudes enthalten und die wichtigsten, wertbestimmenden Roh- und Ausbaumerkmale darstellen. Hierzu zählen Angaben zu Art des Gebäudes (Einfamilienhaus, Bürogebäude etc.), Anzahl der Geschosse, Baujahr, Angaben zu Rohbau, Ausbau, den Außenanlagen einschließlich Versorgungsanschlüssen sowie zu baulichem Zustand, Bauschäden und Baumängeln, Angabe von Wohn- und Nutzflächen.
Außer der objektiven Darstellung soll noch eine Wertung über Bauqualität, Gestaltung und Grundrissgestaltung, Ausführung und Zustand enthalten sein. Die Baubeschreibung soll sowohl einem Dritten ein realistisches Bild des Gebäudes vermitteln als auch die Sachverständigen gewählten Wertansätze begründen und nachvollziehbar machen, ohne sich zu sehr in einzelne Details zu verlieren. Ergänzt wird die Baubeschreibung durch die für die Wertermittlung erforderlichen Berechnungen wie Geschossfläche, umbauter Raum und/oder Grundrissfläche. Bei der Baubeschreibung vom ist es insbesondere aus Gründen der Haftung wichtig, nur die vom Sachverständigen selbst gesehenen Bauteile zu beschreiben, ergänzende Angaben Dritter eindeutig zu kennzeichnen sowie Herstellernamen und Bezeichnungen nur dann zu verwenden, wenn sie eindeutig sind. Als Beispiel sei darauf hingewiesen, dass bei verputzen Mauerwerk nur durch Augenschein die Art des Mauerwerkes kaum zu erkennen ist.