Baufenster

Mit Baufenster wird gelegentlich die überbaubare Fläche eines Grundstücks bezeichnet. Das Baufenster ist von der nicht bebaubaren Fläche des Grundstücks durch Baulinien oder Baugrenzen abgetrennt. Die Baulinie ist eine Grenze, an die herangebaut werden muss, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Die Baugrenze darf durch Gebäude oder Gebäudeteile (auch unterirdische) nicht oder nur in geringfügigem Ausmaß überschritten werden. Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so entspricht dies einer hinteren Baugrenze.

Außerhalb des Baufensters können – sofern der Bebauungsplan nichts anderes fest- setzt Nebenanlagen zugelassen werden. Das Baufenster grenzt zwar die maximal überbaubare Fläche eines Grundstücks ein, definiert damit aber noch nicht die bauliche Ausnutzung, die wiederum im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlage begrenzt werden kann. Dabei kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für einzelne Grundstücke innerhalb eines Baugebietes, für Grundstücksteile oder Teile baulicher Anlagen (oberhalb oder unterhalb der Geländeoberfläche) unterschiedlich festgesetzt werden.

In älteren Einfamilienhausgebieten ist insbesondere bei größeren Grundstücken gelegentlich ein bodenwertmindernder Einfluss des Baufensters zu beobachten, wenn die vorgegebenen Grenzen der Bebaubarkeit nach Abbruch des bestehenden Hauses einen Neubau mit zeitgemäßen Abmessungen nicht zulassen.