Bebauungstiefe

Die Bebauungstiefe ist ein Maß für den Abstand, bis zu dem ein Grundstück von der vorderen Grundstücksgrenze aus bebaut werden kann und darf. In § 23 BauNVO kann in einem Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche über Baulinien, Baugrenzen und über Bebauungstiefen festgesetzt werden.

Die Angabe der Bebauungstiefe ist meist eine textliche Festlegung. Sie entspricht der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze und bestimmt die überbaubare Grundstücksfläche mit.

In § 23 BauNVO ist die Bebauungstiefe wie folgt definiert:

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) …
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nicht anderes festgesetzt ist.