Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht und in den §§ 1090 – 1093 BGB geregelt. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung in Abteilung II im Grundbuch, wobei zur Eintragung eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung erforderlich ist.

 

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist das Recht, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Es steht einer Person zu, nicht wie die Grunddienstbarkeit einem Grundstück. Der Berechtigte darf das Grundstück nicht umfassend nutzen, sondern nur in ganz bestimmter Hinsicht, zum Beispiel darf er ein Wegerecht nutzen.

 

Persönliche Dienstbarkeiten sind nicht übertragbar. Ihre Ausübung kann aber übertragen werden, soweit dies gestattet ist. Das bedeutet, dass zum Beispiel der Berechtigte eines Wohnungsrechtes die Räume untervermieten dürfte.

 

Beispiele für beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind z.B. Altenteil oder Wohnrechte, ein Wegerecht für eine bestimmte Person, ein Kabelleitungsrecht für eine bestimmte Firma.