Betriebskosten
Die Betriebskosten sind in der Ertragswertrichtlinie als grundstücksbezogene Kosten, Abgaben und regelmäßige Aufwendungen definiert, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks anfallen. Diese sind in der Wertermittlung nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht vom Eigentümer umgelegt werden können.
Eine Aufstellung der umlagefähigen Betriebskosten für Wohnraum enthält § 2 der Betriebskostenverordnung.
Hier sind u. a. folgende Betriebskosten aufgeführt, die im Regelfall vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden können:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
- die Kosten der Wasserversorgung
- die Kosten der Entwässerung
- Heizungsbetriebskosten
- die Kosten des Betriebs von Personen- und Lastenaufzügen
- die Kosten der Gartenpflege
- die Kosten der Schornsteinreinigung
- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- die Kosten der Wartung von Heizungsanlagen
- sowie weitere Betriebskosten i. S. der Betriebskostenverordnung
Die Regelungen, welche Betriebskosten im Gewerbemietrecht umgelegt werden können, sind nicht mit den obigen Regelungen identisch. Anders als im Wohnraummietrecht, können bei Gewerbemietverträgen auch Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten sowie weitere Kosten umgelegt werden.