Bruttowarmmiete

Im Bereich der Mietpreisgestaltung für Wohnraum kann aufgrund der vorhandenen Vertragsfreiheit bei nicht preisgebundenem Wohnraum die Miete als Kaltmiete oder auch als Pauschalbetrag vereinbart werden.
Wurde eine pauschale Miete vereinbart und keine Regelung über Nebenkosten getroffen, so sind mit der Miete alle Entgelte des Mieters abgegolten.

Neben dem Preis (der Miete) für die bloße Überlassung einer Wohnung kann mit dem Mieter auch die Übernahme von Neben- und Betriebskosten vereinbart werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um nutzungs- und existenzabhängige Kosten, u. a.

• Kosten für den Wasserverbrauch
• Heizkosten
• Versicherungskosten
• Grundsteuer und Müllabfuhrgebühren
• Schornsteinfegergebühren
• Straßenreinigungsgebühren
• usw.

Für die Abwälzung solcher Nebenkosten gilt das Enumerationsprinzip. Dies bedeutet, dass nur die Kosten auf den Mieter übergehen, die im Mietvertrag besonders vereinbart worden sind.

Für die Neben- und Betriebskosten können Vorauszahlungen mit anschließender Abrechnung vereinbart werden. Auch die Zahlung von Pauschalbeträgen ist möglich.

Je nachdem welche Betriebskosten in der vereinbarten Miete enthalten sind, werden die wesentlichen Vertragsgestaltungen definiert. Hier sind insbesondere zu nennen:

• Bruttowarmmiete
Miete einschließlich sämtlicher Bewirtschaftungskosten einschließlich Betriebskosten, einschließlich Heizung und Warmwasser. Vielfach auch als Inklusivmiete, Pauschalmiete oder Festmiete bezeichnet.
• Bruttokaltmiete
Miete einschließlich sämtlicher Bewirtschaftungskosten (einschließlich Betriebskosten), jedoch ohne Heizung und Warmwasser.
• Teilinklusivmiete
Bruttokaltmiete, jedoch ohne die umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten)