Fachbegriffe
Sachenrecht
Die für die Verkehrswertermittlung relevanten Rechte und Belastungen privatrechtlicher Art finden sich hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dort im dritten Buch (Sachenrecht). Das Sachenrecht regelt, welche Sachen welcher Person zustehen und welche Befugnisse eine Person an einer Sache hat. Es wird unterschieden zwischen beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen. Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile sind…
WeiterlesenBaulast
Eine Baulast ist die freiwillige öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, auf seinem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu lassen, was einem anderen Grundstückseigentümer zum Vorteil gereicht. Der Vorteil des anderen Grundstücks besteht in der Regel darin, dass ein Vorhaben auf dem begünstigten Grundstück aufgrund der Baulasteintragung baurechtskonform errichtet werden kann. Eine…
WeiterlesenLeitungsbaulast
Eine verkehrsmäßige Erschließung ist in der Musterbauordnung geregelt – eine Erschließung mit Wasser und Abwasserleitungen ist nicht zentral in der Musterbauordnung und nicht in allen entsprechenden Landesvorschriften verankert, sondern findet sich lediglich in den Bauordnungen von Hamburg, Nordrhein Westfalen und Rheinland-Pfalz. In den übrigen Bundesländern findet die Absicherung eines Leitungsrechts somit in der Regel nicht…
WeiterlesenZufahrtsbaulast
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat § 9 Abs. 1 Musterbauordnung. Die Zufahrtsbaulast ermöglicht also eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt über ein Drittgrundstück zu einer Erschließungsstraße, falls das Grundstück selbst…
WeiterlesenErbbauzins
Bei der Bestellung eines Erbbaurechts können die Parteien schuldrechtlich vereinbaren, ob die Bestellung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ob also der Erbbauberechtigte eine Gegenleistung zu erbringen hat oder nicht. Diese Vereinbarung ist eine selbständige getroffene Vereinbarung, neben der Bestellung des Erbbaurechts. Sollte eine – wie üblich – entgeltliche Bestellung vereinbart werden, stellt diese eine Belastung des…
WeiterlesenDingliche Rechte
Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Diese absoluten Rechte erstrecken sich auf Grundstücke und bewegliche Sachen z.B. auf Gegenstände.
WeiterlesenAltenteil / Leibgeding
Bei einem Altenteil handelt es sich um eine Kombination aus mehreren Rechten, meist einem Wohnungsrecht (Dienstbarkeit), einer Reallast (Geldrente und Pflege) sowie gelegentlich einem Nießbrauch. Diese Rechte können im Grundbuch unter einem Recht zusammengefasst werden und dann als Altenteil/Leibgeding bezeichnet werden, § 49 GBO. Bezüglich der einzelnen Rechte und deren Inhalt wird auf die notarielle…
WeiterlesenHeimfall
Der Heimfall ist die Verpflichtung eines Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht bei dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen an den Grundstückseigentümer oder einen Dritten zu übertragen. Der Grundstückseigentümer erhält mit dem Eintritt der Bedingung einen Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts von den Erbbauberechtigten. Die Pflicht und der Anspruch zur Übertragung bedeutet also, dass der Grundstückseigentümer oder der Dritte das…
WeiterlesenSchuldrecht
Während dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken, entsteht eine schuldrechtliche Beziehung nur zwischen bestimmten Personen; dem Schuldner und dem Gläubiger. Der Gläubiger eines Schuldverhältnisses kann die Leistung nur von dem Schuldner, also nur von einer Person verlangen. Als Beispiel ist hier die Kaufpreiszahlung vom Käufer an den Verkäufer zu nennen.
WeiterlesenAbsolutes Recht
Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen jedermann und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, die grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken.
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