Denkmalschutz

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§2 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen). Unterschieden werden in der Regel in den Gesetzen der Länder Denkmalbereiche wie z.B. Stadtgrundrisse, Stadtteile oder aber auch Siedlungen (auch wenn nicht jede dazugehörige Anlage für sich selbst ein Denkmal ist), Bodendenkmäler sowie Baudenkmäler (bauliche Anlagen oder Teile davon).

Ein Denkmal wird durch eine Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz gestellt. Das Eigentum erfährt damit eine zulässige öffentlich-rechtliche Beschränkung. Der Markt beurteilt diese zumeist negativ; jedoch sind auch werterhöhende (Bestandsschutz für eine deutlich höhere bauliche Ausnutzung) oder neutrale Konstellationen (Vor- und Nachteile heben sich auf) denkbar.

Nach der Rechtsprechung besitzt die Unterschutzstellung selbst i.d.R. keinen enteignenden Charakter, sondern ist als zulässige Einschränkung im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Bei Überschreiten einer Zumutbarkeitsgrenze, die nach der Rechtsprechung bei über 15% Wertminderung durch den Denkmalschutz liegen dürfen, kann jedoch wegen der dann unzumutbar werdenden Einschränkungen und wirtschaftlichen Belastungen ein Entschädigungsanspruch ausgelöst werden.

Die Denkmaleigenschaft besitzt Auswirkungen in Abhängigkeit vom Umfang der Unterschutzstellung auf den Bodenwert (auf Dauer festgelegte Minderausnutzung oder auch Übernutzung im Rahmen des Bestandsschutzes) sowie den Wert der baulichen und sonstigen Anlagen (Beibehaltung der vorhandenen unzeitgemäßen Raumaufteilung, Bauformen, z.T. überproportionaler Instandhaltungsaufwand). Zudem besteht ein vollständiges oder teilweises Abbruchverbot.

Bei der Verkehrswertermittlung scheidet i.d.R. ein Preisvergleich wegen der individuell unterschiedlichen Sachverhalte aus. Daher werden die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile gegeneinander aufzurechnen sein. In diesen Fällen ist insbesondere bezüglich etwaiger steuerlicher Auswirkungen (persönliche Verhältnisse) Vorsicht geboten.

Da, wie oben beschrieben,  bei einer Wertminderung von mehr als 15% wegen Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze ein Entschädigungsanspruch ausgelöst werden kann, werden sich Wertabschläge wegen der Belastung mit dem Denkmalschutz i.d.R. unterhalb dieser Grenze bewegen.