Durchschneidung
Eine Durchschneidung von Acker- und Grünlandflächen liegt vor, wenn ein solches Feldstück durch eine hoheitliche Maßnahme in zwei oder mehrere Teile geteilt wird. Von einer Anschneidung wird gesprochen, wenn eine Teilfläche von einer Acker- oder Grünlandfläche abgetrennt wird. Sowohl die An- als auch die Durchschneidung führt zu einer schlechteren Form und einer Verkleinerung der geteilten Flächen gegenüber dem Ausgangsgrundstück. Der Entzug einer Teilfläche sowie die Verkleinerung führen zu einer Wertminderung der Restfläche bzw. des Restbesitzes. Diese Wertminderung wird über die betriebswirtschaftlichen Nachteile, Mehrkosten und Mindererträge, die auf der oder den Restflächen(n) entstehen, ermittelt. Dazu zählen neben den An- und Durchschneideschäden auch evtl. Umwegeschäden.
Die einfachste Methode zur Ermittlung des An- und Durchschneideschadens kann mit Hilfe der Anlage der Landwirtschaftsrichtlinien 78 LandR erfolgen. Bei der Ermittlung werden Richtwerte zugrunde gelegt. Die Richtwerte orientieren sich an 7 Fallgruppen, getrennt nach Acker und Grünland mit den Seitenverhältnissen 1:2, 1:4 und 1:6. Als Wertbasis wurde 1978 zugrunde gelegt. Die Anpassung erfolgt durch Korrekturfaktoren, die durch Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen der jeweiligen Kostenentwicklung angepasst werden. Der große Nachteil der Anlage 2 der Richtlinien ist, dass sie nur angewendet werden kann, wenn die Form des Grundstücks nicht wesentlich von einer rechteckigen Form mit den angegebenen Seitenverhältnissen abweicht. Rechteckige Flächen kommen i.d.R. nur in flurbereinigten Gebieten vor, so dass der Anwendung der Anlage 2 der Richtlinien Grenzen gesetzt sind.
Die Berechnung der Durchschneidungsentschädigung nach den LandR erfolgt auf der Grundlage einer zweifachen Anschneidung. Jede Seite der Entzugsfläche ist eine Anschneidung der jeweils verbleibenden Restfläche. Zunächst werden die Falldaten wie Ausgangsfläche, Entzugsfläche, Restflächen Durchschneidungsart nach Fallgruppe, Lohnniveau, Ertragsniveau und Hackfruchtanteil festgestellt. Die Berechnung ergibt sich, indem die Arbeits-, Maschinenkosten und Ertragsverluste mit den jeweiligen Richtwerten aus den Tabellen, bezogen auf die Fallgruppen mit den jeweiligen Korrekturfaktoren multipliziert werden.
Die korrigierten Richtwerte werden addiert und bilden den neuen Richtwert für den Einflussfaktor Hackfruchtanteil. Dieser mit dem Korrekturfaktor für den Hackfruchtanteil multipliziert ergibt den korrigierten Richtwert für den Einflussfaktor Flächengröße. Korrigiert mit dem Richtwert für Flächengröße bildet er den Richtwert je m² abgetrennte Restfläche. Diese Berechnung ist jeweils für die abgetrennte Restfläche 1 und 2 durchzuführen. Die Entschädigung ergibt sich, wenn die korrigierten Richtwerte für die Restflächen 1 und 2 mit den zugehörigen abgetrennten Flächen multipliziert werden.
Die Entschädigung für den An- und/oder Durchschneideschaden oder/und den Umwegeschaden soll stets die Verkehrswertminderung des Restgrundstücks abdecken. Das dies nicht immer zutrifft, muss nach jeder Berechnung eine Plausibilitätskontrolle stattfinden. Es muss deshalb immer geprüft werden, ob die errechneten betrieblichen Nachteile als Entschädigung auch ausreichen, die Verkehrswertminderung des Restgrundstücks bzw. Restbesitzes abzudecken. Maßgebend für einen Minderwert ist, wie der Grundstücksmarkt den Verkehrswert gem. § 194 Baugesetzbuch (BauGB) desselben Grundstücks mit oder ohne Belastung bewertet.