Einheitswert
Beim Einheitswert handelt es sich um einen steuerlichen Begriff; dieser stellt die Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben nach dem Bewertungsgesetz dar.
Er wird für inländischen Grundbesitz, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke) festgestellt. Grundsätzlich dient der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für mehrere Steuerarten; in der Praxis hat er aber nur noch Bedeutung für die Berechnung der Grundsteuer. Einheitswerte werden grundsätzlich in Zeitabständen von sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
Einheitswerte für Grundvermögen, zu denen u. a. Grund und Boden, Gebäude und Teileigentum gehören, werden gem. § 70 BewG ermittelt. Hierbei wird unterschieden zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken.
Unbebaute Grundstücke werden zum gemeinen Wert bewertet. Für bebaute Grundstücke werden die Einheitswerte nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes im Ertragswert- sowie im Sachwertverfahren ermittelt. Hierbei handelt es sich in den Einzelheiten um Verfahren, die von der Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB abweichen