Erbbaurecht – Allgemeine Erläuterung
Ein Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, welches veräußert und vererbt werden kann. Es erlaubt dem Erbbauberechtigten, auf oder unter der Grundstücksoberfläche des Erbbaugrundstückes ein Bauwerk (Gebäude) zu haben. Grundlage für die Bestellung des Erbbaurechts ist der Erbbauvertrag. Er beinhaltet sämtliche Vereinbarungen und bedarf der notariellen Beurkundung. Das Erbbaurecht entsteht durch Eintragung in Abt. II des Grundbuches und Anlegung eines besonderen Erbbaugrundbuches.
Im Erbbaurechtsgesetz sind die gesetzlichen Mindestinhalte des Erbbaurechts geregelt. Diese können durch vertragliche Vereinbarungen über z. B. die Tragung der öffentlichen Lasten, die Zahlung von Vertragsstrafen usw. ergänzt werden.
Das Erbbaurecht wird üblicherweise über eine bestimmte Laufzeit (i. d. R. 99 Jahre) abgeschlossen, wobei in den Verträgen teilweise Verlängerungsoptionen enthalten sind.