Erschließungsbeitragspflichtig

Als erschließungsbeitragspflichtig (ebp) bezeichnet man den erschließungsbeitragsrechtlichen Zustand eines Grundstücks, wenn Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den geleisteten Erschließungsaufwand noch nicht oder noch nicht vollständig erhoben wurden und Forderungen vom Erschließungsträger diesbezüglich noch bestehen.

Erschließungsbeitragspflichtig nennt man das Grundstück, bevor vom Beitragspflichtigen alle Beitragsforderungen beglichen sind.

Bei der Wertermittlung entscheidend ist der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand zum Wertermittlungsstichtag, also ob zu diesem Zeitpunkt die Bekanntgabe des Beitragspflichtigen des schon erfolgt ist und welche Leistungen er umfasste; des Weiteren, wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist, denn dieser ist der Beitragszahlungspflichtige.

Erschließungskosten liegen, je nach Art um Umfang der Erschließungsanlagen, nach Erfahrung zwischen 15 und 75€/² Grundstücksfläche, wobei die Gemeinde mindestens 10% der Erschließungskosten zu tragen hat (vgl. § 129 BauGB).