Freilegungskosten
Nach Abgang einer baulichen Anlage muss das Grundstück freigelegt werden, um den Bodenwert eines unbebauten Grundstückes zu erhalten. Die Freilegungskosten berücksichtigen dies, da durch den bevorstehenden Abbruch der baulichen Anlagen Kosten entstehen, die bei einem unbebauten Grundstück nicht anfallen. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Kosten richtet sich nach dem „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“, d. h. es sind Kosten anzusetzen, die üblicherweise für einen Abbruch anfallen. Gebäudetypische Besonderheiten sind zu berücksichtigen.