Gegenwert, vereinbarter
Der Verkaufswert einer Sache hängt innerlich mit dem Gebrauchswert zusammen. Käufer und Verkäufer müssen alles unternehmen, um den Verkehrswert möglichst objektiv zu ermitteln. Dabei sind alle Verfahren der Wertermittlung sowohl für den Ertrags- als auch den Substanzwert im Rahmen der Bewertung heranzuziehen. Zu nennen sind hier das Vergleichswertverfahren, das Ertrags- und das Sachwertverfahren.
Im Enteignungsverfahren ist für die Bestimmung der zu entschädigenden Grundstücksqualität bei freiwilliger Besitzüberlassung grundsätzlich auf den vertraglich vereinbarten Übergabetag abzustellen. Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Eigentumsverlust bemisst sich an sich nach dem Verkehrswert des zu enteignendem Grundstücks, d.h. nach dem Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.