Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum ist gemäß § 1 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) das Grundstück, sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum bzw. im Teileigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Hierunter fallen neben dem Grundstück im Wesentlichen die Außenmauern, alle tragenden Teile, Dächer, Treppenhäuser, alle zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Einrichtungen, wie Lifte, Wasch- und Kellerräume sowie die zentralen Ver- und Entsorgungsanlagen, wie Antennen, zentrale Warmwasser-/Heizungsanlagen, Stromversorgung und Wasserzu-/-entsorgungsanlagen bis an die jeweiligen Einzelzähler bzw. Übergabeeinrichtungen in den Wohnungen / Gewerbeeinheiten.
Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums haften alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich.