Grundakte

Vom Grundbuchamt werden zusätzlich zum Grundbuch Grundakten geführt. Gammelt werden darin die gemäß § 10 GBO vom Grundbuchamt aufzubewahrenden Urkunden und Abschriften, auf die sich eine Eintragung gründet oder Bezug nimmt. Für jedes Grundstück ist eine gesonderte Grundakte zu führen, für ein Erbbaurecht ist eine Erbbaugrundakte anzulegen. Falls sich ein Schriftstück auf mehrere Grundstücke bezieht, so genügen die Aufbewahrung in einer Grundakte und der Verweis in den übrigen. Zusätzlich enthält die Grundakte zu den Urkunden ein Handblatt, ein dem Grundbuchblatt entsprechender Vordruck, auf dem alle in dem betreffenden Grundbuchblatt enthaltenen Angaben exakt wiedergegeben sein müssen, § 24 Grundbuchverfügung. Die Grundakte ist wichtig, da das Grundbuch nur die Rechtsänderungen an sich enthält um die Vorgänge im Grundbuch tatsächlich zu verstehen und nachzuvollziehen. Der Anspruch auf Grundbucheinsicht erstreckt sich auch auf die Grundakten, soweit ein berechtigtes Interesse daran dargelegt wird, vgl. § 46 Grundbuchverfügung.