Grundbuch
BGH vom 06.03.1981
“Das Grundbuch ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken und hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben. “
Zweck des Grundbuches ist es also, Klarheit über die jeweiligen Rechtsverhältnisse an einem Grundstück zu schaffen und Auskunft über ihren Bestand, Rang und Inhalt zu geben. Während bei beweglichen Sachen die Eigentumsvermutung nach außen hin erkennbar hervortritt durch den Besitz ( § 1006 BGB ) , kann beim unbeweglichen Vermögen, den Grundstücken, der Besitz allein noch nicht die Eigentumsvermutung begründen, da er nach außen kaum deutlich wird. Grundstücke sind häufig vermietet oder verpachtet, der Pächter oder Mieter ist zwar Besitzer aber nicht der Eigentümer des Grundstücks.
Um aber schließlich jedermann zuverlässige Informationen über das Bestehen von dinglichen Rechten ( Rechte am Grundstück ) geben zu können, macht der Gesetzgeber die Begründung, Übertragung, Änderung und Aufhebung von dinglichen Rechten nicht nur von der nach materiellem Recht ( BGB ) erforderliche Einigung sondern auch von der Eintragung im Grundbuch abhängig ( 873 BGB ). Das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte entstehen also erst mit Eintragung im Grundbuch!