Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) ist eine Verhältniszahl für das Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken. Die Definition ergibt sich aus § 19 BauNVO.
Bei der Grundfläche handelt es sich um die mit baulichen Anlagen überdeckte, also überbaute
Grundstücksfläche. Hierbei ist nach der Rechtsprechung nur die als Bauland anzusehende Grundstücksfläche zu berücksichtigen.

Die Grundflächenzahl wird in § 19 BauNVO wie folgt definiert:

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
• Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
• Nebenanlagen im Sinne des § 14,
• baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen im geringfügigen Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

(1) bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

(2) wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweck-entsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.