Habenzins
Bei der zur Bereitstellung von Kapital, wird im Allgemeinen von dem Kapitalgeber ein Zins verlangt. Der Begriff des Habenzins steht dabei für Zinseinnahmen für zur Verfügung gestelltes Kapital, der Sollzins für Zinsaufwendungen für aufgenommenes Fremdkapital (Fremdkapitalzins). Die Höhe des Zinssatzes wird dabei von Angebot und Nachfrage auf dem Kapitalmarkt bestimmt. Sie können zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer frei vereinbart werden. Früher wurde in der Ertragswertermittlung zwischen Soll- und Habenzins unterschieden. Grund hierfür war die Aufteilung des Gebäudeertragsanteils in einen Anteil aus der Verzinsung des Gebäudezeitwertes (mit dem Sollzins) und zum anderen Anteil aus der Verzinsung der dem Eigentümer zufließenden Abschreibungsbeträge. Es wurde unterstellt, dass der Eigentümer die Abschreibungsbeiträge so angelegt hat, dass der Wertverzehr durch Abnutzung und Alter wenigstens ausgeglichen sind.
Die getrennte Ausweisung von Soll- und Habenzins ist nur bei unterschiedlichen Höhen beider Zinssätze gerechtfertigt. Die Trennung wurde mit der Einführung des Liegenschaftszinses in die WertV weitgehend verdrängt. Vogels vertritt die Ansicht, dass der Liegenschaftszins ein gewogenes Mittel aus beiden Zinssätzen bildet. Damit wird das Kapitalmarktdenken z.T. aufgegeben. Gleichzeitig werden neue wertermittlungsspezifische Faktoren integriert. Die Höhe des Liegenschaftszinses wird aus dem Verhalten auf dem Immobilienmarkt abgeleitet