Hammerschlagsrecht

Das Hammerschlags- und Leiterrecht beherbergt das Recht zum Betreten und Benutzen eines fremden Grundstückes, um von dort aus Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an der eigenen baulichen Anlage durchzuführen.

Dieses Recht ist in den Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer geregelt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie beispielhaft in § 47 Abs. 1 S.1  NNachbG  Niedersachsen: Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass das Grundstück zur Vorbereitung und Durchführung von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück und im Fall eines zu duldenden Überbaus auf dem eigenen Grundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können.

Der Nachbar muss über die vorgesehene Inanspruchnahme rechtzeitig schriftlich, außer im Falle des Notstandes gem. §§ 228, 904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), benachrichtigt werden.

Die Nachbarschaftsgesetze enthalten hierzu auch Regelungen zum Schutz vor missbräuchlicher Rechtsausübung.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht hat keinen Einfluss auf den Wert eine Immobilie.