Herrschendes Grundstück
Als herrschend wird das Grundstück bezeichnet, das zugunsten dessen jeweiligen Eigentümers ein anderes Grundstück belastet. Die Belastung des dienenden Grundstücks kann in einer Grunddienstbarkeit gem. § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehen. Für die Beleihung des herrschenden Grundstücks ist es von Vorteil, wenn im Bestandsverzeichnis seines Grundbuches das Recht vermerkt ist (Herrschvermerk). Dies gilt ganz besonders dann, wenn durch das Recht der Wert des herrschenden Grundstücks erhöht wird. Der Herrschvermerk bewirkt weiter, dass das Grundbuchamt weder eine Aufhebung der Grunddienstbarkeit ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten, noch eine Inhalts- oder Rangstellenänderung vornehmen darf.