Immision
Reelle Immissionen sind nichtphysische Einwirkungen z.B. Zuführung von Dämpfen, Rauch, Geruch, Gasen, Ruß, Geräuschen Erschütterungen, Licht, Wärme, Funken auf ein Grundstück (§ 906 BGB). Bei einer Eigentumsbeeinträchtigung die wesentlich und nicht ortsüblich ist und wenn sie durch Maßnahmen wirtschaftlich zumutbarer Art wie z.B. Abgasentlüftungsanlagen verhindert werden kann, kann von dem Eigentümer des belästigten Grundstücks Beseitigung oder Unterlassung verlangt werden (§ 1004 BGB). Den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen regelt im öffentlichen Recht das Bundes-Immissionsschutzgesetz und dazu ergänzende technische Anleitungen (z.B. TA Luft, TA Lärm).
Ideelle Immissionen sind Einwirkungen die das ästhetische Empfinden stören. Sie können sich ebenso wie die oben genannten reellen Einwirkungen wertmindernde Umstände für ein Grundstück erzeugen.
Die Emissionen befassen sich im Gegensatz zu Immissionen mit der Abgabe oder Aussendung von Umwelteinflüssen, also mit Belästigungen und Störungen und nicht mit der Einwirkung derselben auf ein Grundstück.