Immissionsschutz

Immissionsschutz bezeichnet gesetzliche Regelungen und Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf Personen und Sachen durch Geräusche, Wärme, Erschütterungen, Luftverunreinigungen, Licht, Strahlung und vergleichbare Faktoren sowie chemisch oder physikalisch umgewandelte schädliche Zwischenprodukte (Immissionen) auf Menschen, Pflanzen, Tiere und Gegenstände.

Den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter regeln im öffentlichen Recht das Bundes-Immissionsschutzgesetz und dazu ergänzende technische Anleitungen (z.B. TA „Luft“, TA „Lärm“.

 (àImmissionsgrenzwert). Im Sinne des BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die die Nachbarschaft oder Allgemeinheit herbeizuführen.

Bei Zuführung von körperlichen oder unwägbaren Stoffen wie Dämpfen oder o.g. Einwirkungen durch Gerüche, Geräusche etc. auf ein Nachbargrundstück kann der Eigentümer Beseitigung bei wesentlichen Beeinträchtigungen verlangen, wenn die Beeinträchtigungen auf das Grundstück in konkreter Lage nicht ortsüblich sind. Einwirkungen, welche die Nutzung des Grundstückes nur unwesentlich oder gar nicht beeinträchtigen, sind vom Eigentümer hinzunehmen. Muss der von Immissionen betroffene Grundstückseigentümer diese dulden, z.B. bei genehmigten gewerblichen Anlagen, so besteht ein Anspruch auf Herstellung von zumutbaren Schutzeinrichtungen oder einem Ausgleich in Geld.