Instandhaltungsstau

Der Instandhaltungsstau ist als eine Folge unterlassener bzw. ausgesetzter Maßnahmen der Instandhaltung einschließlich der Instandsetzung und Modernisierung über einen längeren Zeitraum zu betrachten. Zu den Hauptpflichten des Vermieters gehört jedoch, die vermietete Sache in einem bestimmungs- bzw. vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Ebenso ist der Wohnungseigentümer zur Instandhaltung von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie dem gemeinschaftlichen Eigentum verpflichtet (§ 14 WEG). Ein eingetretener Instandhaltungsstau muss als Versäumnis in der Wahrnehmung der Pflichten der Vermieter und Eigentümer betrachtet werden. Folgen aus diesem Handeln bzw. Maßnahmen zur Beseitigung von Instandhaltungsstaus beinhalten u.a.

a) zeitbedingte Wertminderungen der Objekte,

b) unplanmäßige Finanzierungsbelastungen

c) Einschränkungen im Gebrauch der Mietsachen bzw. des Eigentums